Der Bundesgerichtshof entschied in einem aktuellen Urteil vom 8. Juli 2010 (III ZR 249/09), dass ein Anleger, der das Emissionsprospekt ignoriert und auf die Aussagen seines Beraters vertraut, keine grobe Fahrlässigkeit begeht, die eine dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 BGB nach Anteilszeichnung mit sich zieht. (weiterlesen…)

