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BFH urteilt: Mitarbeiterbeteiligungen sind steuerpflichtig

26. Juli 2010 – admin

In seinem Urteil vom 11. Februar 2010 (VI R 47/08) entschied der Bundesfinanzhof, dass es sich bei stillen Beteiligungen von Arbeitnehmern am Betrieb um einen steuerpflichtigen Zufluss handelt, auch wenn die Arbeitnehmer die Beteiligung erst Jahre später kündigen und auch erst dann frei über das Geld verfügen können.

Dem Urteil lag ein Fall zugrunde, bei dem Arbeitnehmern aufgrund der krisenbedingten verzögerten Auszahlung ihres Urlaubsgeldes sowie der Jahresprämie im Gegenzug eine stille Beteiligung über 500 Euro, mit einer jährlichen Verzinsung von mindestens 5 Prozent und einer frühestens Kündigungsmöglichkeit von 7 Jahren, gewährt wurde. Für den Fiskus war die Sache klar und er forderte für diese „Gutschrift von Beteiligungskapital“ Lohnsteuer von den Arbeitnehmern. Auch wenn diese erst einige Jahre später über das Geld verfügen könnten, gelte dieses bereits zum Zeitpunkt der Gutschrift als „zugeflossen“. Auch die Tatsache, dass die Mitarbeiter „langfristig in der Verwendung der gutgeschriebenen Beträge beschränkt“ seien, ändert für den Bundesfinanzhof nichts.

(Quelle: WiWo 30/2010)

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