Der Bundesfinanzhof, die oberste gerichtliche Instanz für Steuer- und Zollsachen, hat im Februar dieses Jahres entschieden (II R 25/08), dass die steuerlichen Vergünstigungen, die das Gesetz vorsieht, wenn ein geerbter Familienbetrieb über mindestens sieben Jahre lang fortgeführt wird, wegfallen, wenn der Betrieb innerhalb dieser Frist verkauft oder eingestellt wird. Der Fiskus darf die Steuer im Fall der Insolvenz bis zu sieben Jahre nach der Übernahme fordern.
Der Entscheidung zugrunde lag eine Klage eines Geschwisterpaares, die im August 1996 Anteile an einer GmbH & Co. KG im damaligen Wert von umgerechnet 1,53 Millionen Euro erwarben. Zum Schutz der Substanz von Familienbetrieben ist eine solche Erbschaft seit jeher steuerlich begünstigt. Seit dem Jahr 2009 ist die Erbschaft unter bestimmten Voraussetzungen sogar komplett steuerfrei. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn das Unternehmen sieben Jahre (früher: fünf Jahre) lang von den Erben fortgeführt wird. Im März 2001 musste die geerbte Firma Insolvenz anmelden und wurde im Mai 2001, also knapp fünf Jahre nach der Erbschaft, an einen Investor verkauft. Die Erben sollten dem Finanzamt zusätzlich zu der nach den alten Regeln bereits bezahlten Steuer noch jeweils ungefähr 110.000 Euro Erbschaftssteuer zahlen. Die Erben verweigerten die Zahlung mit der Begründung, dass die nachträglich Besteuerung im Fall der Insolvenz im Widerspruch zum gesetzlichen Ziel der Steuervergünstigung stehe. Die sah der BFH anders und verwies auf die im Gesetz ausdrücklich vorgesehene Nachbesteuerung bei Einstellung oder Verkauf des Betriebes – wozu auch die Insolvenz gehört – innerhalb der Frist. Auch im Auslaufen der Fünf-Jahres-Frist im August 2001 sah der Bundesfinanzhof keinen Grund, das Gesetz zu umgehen und die Steuerschuld zu erlassen. Auch der Einsatz von Privatgeldern zur Rettung des Betriebes ist eine unternehmerische Entscheidung, die im Verantwortungsbereich der Kläger lag.

