Hat der Erblasser in den letzten zehn Jahren Teile seines Vermögens verschenkt, findet eine Benachteiligung des Pflichtteilsberechtigten statt. Um die Schmälerung des Nachlasses auszugleichen, gibt es den gesetzlichen Pflichtteilsergänzungsanspruch.
Dies gilt auch, wenn der Erblasser die Todesfallleistung einer von ihm abgeschlossenen Lebensversicherung mittels einer widerruflichen Bezugsrechtsbestimmung einem Dritten im Wege der Schenkung zugewendet hat. Doch nicht selten gab es Streit um den Pflichtteilsanspruch, viele Gerichte waren sich uneinig.
Der Bundesgerichtshof hat am 28. April 2010 (Az. IV ZR 230/08, IV ZR 73/08) entschieden, dass sich der Pflichtteilsergänzungsanspruch nach dem so genannten Rückkaufswert der Lebensversicherung am Todestag errechnet, im Einzelfall kann auch ein höherer Veräußerungswert angesetzt werden.
Mit diesem Urteil wird die seit den 1930er Jahren bestehende Rechtsprechung des Reichsgerichtes, dass der Anspruch nach den eingezahlten Prämien des Verstorbenen berechnet wird, aufgegeben. Da in Deutschland oftmals durch Lebensversicherungen Hinterbliebene abgesichert werden, hat das Urteil erhebliche praktische Relevanz.

