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Recht

BGH entschied zu geschlossenen Fonds: Beratung steht über Prospekt

03. August 2010 – admin

Der Bundesgerichtshof entschied in einem aktuellen Urteil vom 8. Juli 2010 (III ZR 249/09), dass ein Anleger, der das Emissionsprospekt ignoriert und auf die Aussagen seines Beraters vertraut, keine grobe Fahrlässigkeit begeht, die eine dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 BGB nach Anteilszeichnung mit sich zieht. Die Karlsruher Richter bestätigten damit das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Köln, dem eine Klage eines Anlegers zugrunde lag, der sich an einem geschlossenen Immobilienfonds, dem so genannten Frankfurter Turmcenter, beteiligt hatte. Sein Anlageberater empfahl ihm die Beteiligung als sichere Anlage zur Altersvorsorge, obwohl das Prospekt über einen möglichen Totalverlust aufklärte. Dies hatte der Anleger allerdings nicht gelesen, sondern auf die Angaben seines Anlageberaters vertraut. Ein Anleger dürfe grundsätzlich davon ausgehen, dass er umfassend beraten werde, so der BGH.

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